Für die Frage, wann die Zustellungsfiktion zum Tragen kommt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer musste vorliegend nach der polizeilichen Befragung und Belehrung vom 28. Mai 2016 mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen und die Zustellfiktion ist mithin anwendbar. Vorliegend fiel der letzte Tag der Abholfrist auf den 15. Dezember 2016 (Donnerstag). Die 10-tägige Frist begann somit am 16. Dezember 2016 zu laufen und endete am 27. Dezember 2017 (Dienstag). Die Einsprache vom 10. Januar 2017 ist damit zu spät erfolgt.