351 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Dabei gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Für die Frage, wann die Zustellungsfiktion zum Tragen kommt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.