4. 4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend nur der Entscheid des Regionalgerichts, worin auf Verspätung und damit Ungültigkeit der Einsprache geschlossen wird. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum strafrechtlich relevanten und mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalt macht bzw. die Sanktionierung rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4.2 Gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich gegen den Strafbefehl Einsprache erheben.