Somit musste der Beschwerdeführer damit rechnen, einen Strafbefehls zu erhalten, weshalb ihm auch oblag, die erforderlichen Vorkehren zu treffen, um im Fall einer Abwesenheit gleichwohl fristgerecht reagieren zu können. Die Frist, während der mit der Zustellung eines Strafbefehls gerechnet werden musste, war im Dezember 2016 noch nicht abgelaufen. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig.»