3 rechnen müsse. Der Beschwerdeführer hatte von diesen Umständen Kenntnis; dass er sich weigerte, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, ändert nichts daran. Namentlich macht er in der Beschwerde nicht geltend, diese Informationen nicht erhalten zu haben. Somit musste der Beschwerdeführer damit rechnen, einen Strafbefehls zu erhalten, weshalb ihm auch oblag, die erforderlichen Vorkehren zu treffen, um im Fall einer Abwesenheit gleichwohl fristgerecht reagieren zu können.