Zeitpunkt der fingierten Zustellung nicht (so neulich 6B_481/2016 vom 06.03.2017, E. 4). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde bei der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Naturschutzgesetz und das StGB eingeleitet worden sei und dass er als beschuldigte Person einvernommen werde. Er wurde über seine Verfahrensrechte belehrt und darauf hingewiesen, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls,