Nach einer polizeilichen Einvernahme muss eine betroffene Person mit einer Zustellung behördlicher Akte dann rechnen, wenn ihr im Rahmen dieser Einvernahme mitgeteilt worden ist, dass ein Verfahren eröffnet worden ist, sie als beschuldigte Person einvernommen wird, ihr die Verfahrensrechte als beschuldigte Person mitgeteilt worden sind und sie darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie mit der Zustellung von Verfügungen und allenfalls eines Strafbefehls rechnen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so greift auch im Strafbefehlsverfahren die Zustellfiktion, und die nochmalige Zusendung des Strafbefehls per A-Post verschiebt den