Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: «Diese Ausführungen [der Vorinstanz] stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus. Geht die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses wie im vorliegenden Fall vom Staat aus, so muss dieser die betroffene Person darüber in Kenntnis setzen und sie auf ihre dadurch entstehenden Rechte und Pflichten aufmerksam machen.