Er verstehe bis heute nicht, dass ohne ein unterzeichnetes Protokoll und ohne eine Anhörung ein Urteil habe gefällt werden können. Weiter wiederholte er das bereits vor dem Regionalgericht vorgetragene, namentlich dass seine Abwesenheit in der Krankheit und dem Tod seiner Schwägerin gegründet und dass er während dieser Zeit keine wichtigen Postsendungen erwartet habe. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: «Diese Ausführungen [der Vorinstanz] stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern.