Unter Anwendung der Zustellfiktion erachtete das Regionalgericht die Einsprache als klar verspätet. 3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde vor allem zum Sachverhalt und führte aus, wie sich das Ganze aus seiner Sicht zugetragen hat. Er machte geltend, es sei über den Vorfall ein Protokoll aufgenommen worden, welches nicht den Tatsachen entspreche. Er sei damals davon ausgegangen, dass er vor dem Richter die Möglichkeit erhalten werde, alles richtig zu stellen. Er verstehe bis heute nicht, dass ohne ein unterzeichnetes Protokoll und ohne eine Anhörung ein Urteil habe gefällt werden können.