Damit habe der Beschwerdeführer um die Anzeigeerstattung und deshalb auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, gewusst, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Sendungen habe rechnen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei zwar angesichts des dramatischen und letztlich auch traurigen Anlasses für seinen Auslandaufenthalt menschlich nachvollziehbar, aber halt dennoch unbehelflich. Unter Anwendung der Zustellfiktion erachtete das Regionalgericht die Einsprache als klar verspätet.