Der Anzeige könne zudem entnommen werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer über die bevorstehende Anzeigeerstattung und auch über den Umstand, dass er hernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörde rechnen müsse, ausdrücklich informiert habe. Damit habe der Beschwerdeführer um die Anzeigeerstattung und deshalb auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, gewusst, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Sendungen habe rechnen müssen.