2 nicht hätten umleiten lassen. Nach seiner Rückkehr habe er am 10. Januar 2017 sofort Einsprache erhoben. 3.2 Das Regionalgericht erwog in seinem Entscheid, der Beschwerdeführer sei zum Vorfall bereits protokollarisch befragt worden. Der Anzeige könne zudem entnommen werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer über die bevorstehende Anzeigeerstattung und auch über den Umstand, dass er hernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörde rechnen müsse, ausdrücklich informiert habe.