Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte am 24. April 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.