Am 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer dann Einsprache. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft, in welchem sie ihn über die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmöglichkeit sowie die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam machte, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgeholt. Am 3. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten dem Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Dieses schloss in seinem Entscheid vom 7. April 2017 auf Verspätung und damit auf Ungültigkeit der Einsprache.