1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl EO 16 6552 vom 6. Dezember 2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Widerhandlung gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz durch widerrechtliches Abbrennen von Ufervegetation sowie wegen fahrlässigem Verursachen einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 210.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt, von diesem jedoch innert der 7-tägigen Frist nicht abgeholt.