Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 161 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuers- brunst, Widerhandlungen gegen das Natur- und Heimatschutzge- setz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 7. April 2017 (PEN 17 70) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl EO 16 6552 vom 6. Dezember 2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Widerhandlung gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz durch widerrechtliches Abbrennen von Ufervegetation sowie wegen fahrlässigem Verursachen einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 210.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt, von diesem jedoch innert der 7-tägigen Frist nicht abge- holt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer darauf hin, dass die 10-tägige Einsprachefrist in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) am 15. Dezember 2016 dennoch zu laufen begonnen habe. Am 10. Januar 2017 er- hob der Beschwerdeführer dann Einsprache. Das Schreiben der Staatsanwalt- schaft, in welchem sie ihn über die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmög- lichkeit sowie die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam machte, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgeholt. Am 3. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten dem Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Dieses schloss in seinem Entscheid vom 7. April 2017 auf Verspätung und damit auf Ungültigkeit der Einsprache. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2017 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte am 24. April 2017 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des unter Ziff. 4.1 hiernach Ausgeführten – einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, seine Schwägerin sei schwer erkrankt und zwischenzeitlich verstorben. Seine Frau und er seien deshalb ab dem 7. Dezember 2016 in B.________ (Österreich) gewesen und hätten bei der Pflege und im Haushalt der Schwägerin mitgeholfen. Während ihrer Abwesenheit hätten sie keine wichtigen Postsendungen erwartet, weshalb sie die Post auch 2 nicht hätten umleiten lassen. Nach seiner Rückkehr habe er am 10. Januar 2017 sofort Einsprache erhoben. 3.2 Das Regionalgericht erwog in seinem Entscheid, der Beschwerdeführer sei zum Vorfall bereits protokollarisch befragt worden. Der Anzeige könne zudem entnom- men werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer über die bevorstehende An- zeigeerstattung und auch über den Umstand, dass er hernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörde rechnen müsse, ausdrücklich informiert habe. Damit habe der Beschwerdeführer um die Anzeigeer- stattung und deshalb auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewe- sen sei, gewusst, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung gerichtli- cher bzw. staatsanwaltschaftlicher Sendungen habe rechnen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei zwar angesichts des dramatischen und letztlich auch trauri- gen Anlasses für seinen Auslandaufenthalt menschlich nachvollziehbar, aber halt dennoch unbehelflich. Unter Anwendung der Zustellfiktion erachtete das Regional- gericht die Einsprache als klar verspätet. 3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde vor allem zum Sach- verhalt und führte aus, wie sich das Ganze aus seiner Sicht zugetragen hat. Er machte geltend, es sei über den Vorfall ein Protokoll aufgenommen worden, wel- ches nicht den Tatsachen entspreche. Er sei damals davon ausgegangen, dass er vor dem Richter die Möglichkeit erhalten werde, alles richtig zu stellen. Er verstehe bis heute nicht, dass ohne ein unterzeichnetes Protokoll und ohne eine Anhörung ein Urteil habe gefällt werden können. Weiter wiederholte er das bereits vor dem Regionalgericht vorgetragene, namentlich dass seine Abwesenheit in der Krankheit und dem Tod seiner Schwägerin gegründet und dass er während dieser Zeit keine wichtigen Postsendungen erwartet habe. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: «Diese Ausführungen [der Vorinstanz] stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus. Geht die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses wie im vorliegenden Fall vom Staat aus, so muss dieser die betroffene Person darüber in Kenntnis setzen und sie auf ihre dadurch entstehenden Rechte und Pflichten aufmerksam machen. Nach einer polizeilichen Einvernahme muss eine betroffe- ne Person mit einer Zustellung behördlicher Akte dann rechnen, wenn ihr im Rahmen dieser Einver- nahme mitgeteilt worden ist, dass ein Verfahren eröffnet worden ist, sie als beschuldigte Person ein- vernommen wird, ihr die Verfahrensrechte als beschuldigte Person mitgeteilt worden sind und sie darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie mit der Zustellung von Verfügungen und allenfalls ei- nes Strafbefehls rechnen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so greift auch im Strafbefehlsver- fahren die Zustellfiktion, und die nochmalige Zusendung des Strafbefehls per A-Post verschiebt den Zeitpunkt der fingierten Zustellung nicht (so neulich 6B_481/2016 vom 06.03.2017, E. 4). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde bei der polizei- lichen Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Naturschutzgesetz und das StGB eingeleitet worden sei und dass er als beschuldigte Person einver- nommen werde. Er wurde über seine Verfahrensrechte belehrt und darauf hingewiesen, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, 3 rechnen müsse. Der Beschwerdeführer hatte von diesen Umständen Kenntnis; dass er sich weigerte, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, ändert nichts daran. Namentlich macht er in der Be- schwerde nicht geltend, diese Informationen nicht erhalten zu haben. Somit musste der Beschwerde- führer damit rechnen, einen Strafbefehls zu erhalten, weshalb ihm auch oblag, die erforderlichen Vor- kehren zu treffen, um im Fall einer Abwesenheit gleichwohl fristgerecht reagieren zu können. Die Frist, während der mit der Zustellung eines Strafbefehls gerechnet werden musste, war im Dezember 2016 noch nicht abgelaufen. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig.» 4. 4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend nur der Entscheid des Regionalge- richts, worin auf Verspätung und damit Ungültigkeit der Einsprache geschlossen wird. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum strafrechtlich relevanten und mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalt macht bzw. die Sanktionierung rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4.2 Gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Dabei gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Für die Frage, wann die Zu- stellungsfiktion zum Tragen kommt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer musste vor- liegend nach der polizeilichen Befragung und Belehrung vom 28. Mai 2016 mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen und die Zustellfiktion ist mithin anwend- bar. Vorliegend fiel der letzte Tag der Abholfrist auf den 15. Dezember 2016 (Don- nerstag). Die 10-tägige Frist begann somit am 16. Dezember 2016 zu laufen und endete am 27. Dezember 2017 (Dienstag). Die Einsprache vom 10. Januar 2017 ist damit zu spät erfolgt. Der angefochtene Entscheid vom 7. April 2017 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ Bern, 29. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5