Diese bewegt sich im Übrigen immer noch am oberen Rand der von der Beschwerdekammer gesprochenen Entschädigungen. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dem Grundsatz nach obsiegte, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu auch E. 6.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: