4. Die Honorarnote von Fürsprecher B.________ ist demnach um 13.75 Stunden auf 16.25 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘250.00, zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 163.70, welche zu keinen Bemerkungen Anlass geben, sowie die MWSt. von CHF 273.10 (8% auf CHF 3‘413.70). Es resultiert eine amtlich Entschädigung von CHF 3‘686.80. Diese bewegt sich im Übrigen immer noch am oberen Rand der von der Beschwerdekammer gesprochenen Entschädigungen.