Der amtliche Verteidiger hatte bezüglich dieser Rechtsfrage – anders als es von ihm in seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 dargetan wurde – keine überdurchschnittlich aufwändigen Abklärungen zu treffen. Angesichts dessen sprengt der geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift inkl. Aktenstudium und Rechtsabklärung, der Aufwand von 7.25 Stunden für das Verfassen der Replik sowie der Aufwand für diverse Schreiben und E-Mails an den Klienten, die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht von 7 Stunden den gebotenen Aufwand bei weitem (Fürsprecher B.____