Zu beurteilen galt es ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens weitere, von der Staatsanwaltschaft nicht anerkannte besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hatte (Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Hausdurchsuchung sowie von der KESB ausgesprochenes Kontaktverbot zu seiner Tochter). Der amtliche Verteidiger hatte bezüglich dieser Rechtsfrage – anders als es von ihm in seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 dargetan wurde – keine überdurchschnittlich aufwändigen Abklärungen zu treffen.