Bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs boten weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse besondere Schwierigkeiten. Zu beurteilen galt es ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens weitere, von der Staatsanwaltschaft nicht anerkannte besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hatte (Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Hausdurchsuchung sowie von der KESB ausgesprochenes Kontaktverbot zu seiner Tochter).