Im Beschwerdeverfahren war nur noch die Genugtuungsforderung umstritten. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher sexueller Handlungen mit Kindern, der Entscheid über die Gerichts- und Anwaltskosten, die Entschädigung (Schadenersatzforderung) sowie die beschlagnahmten Gegenstände bildeten demgegenüber nicht mehr Verfahrensgegenstand. Bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs boten weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse besondere Schwierigkeiten.