Dem muss bei der Bemessung des gebotenen Aufwandes besonders Rechnung getragen werden. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers bildete zudem bereits im staatsanwaltschaftlichen Verfahren Thema. Fürsprecher B.________ konnte sich vor der Staatsanwaltschaft einlässlich zur Genugtuungsforderung äussern. Im Beschwerdeverfahren war nur noch die Genugtuungsforderung umstritten.