3. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Entschädigung von CHF 9‘966.35 (Zeitaufwand: 44.5 Stunden) erscheint die oberinstanzliche Honorarforderung (Zeitaufwand: 30 Stunden) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Vorab ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger am staatsanwaltschaftlichen Verfahren beteiligt war und somit aus Wissen und Aktenkenntnis dieses Verfahrens schöpfen konnte. Dem muss bei der Bemessung des gebotenen Aufwandes besonders Rechnung getragen werden.