Solche Mängel liegen hier nicht vor. Die unpräzise Rubrum- Formel in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 wurde mit obengenanntem Beschwerdeverfahren BK 17 147 korrigiert. Was der Gesuchsteller überdies vorbringt – namentlich hinsichtlich einer angeblichen Begünstigung –, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anzeichen für ungesetzliche Handlungen des Gesuchsgegners. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.