Abgesehen davon vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen – seien sie nun richtig oder falsch – als solche keine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Rechts- beziehungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Solche Mängel liegen hier nicht vor.