6. Wie im mit diesem Ausstandsverfahren zusammenhängenden Beschwerdeverfahren BK 17 147 vom 16. Mai 2017 beschrieben ist, ist die Möglichkeit, ein Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, in Art. 310 StPO gesetzlich vorgesehen. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers bestand für die Staatsanwaltschaft kein Grund, ein Verfahren zu eröffnen und Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Abgesehen davon vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen – seien sie nun richtig oder falsch – als solche keine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen.