Im Weiteren erklärt der Gesuchsteller den Gesuchsgegner der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) schuldig. Er weist darauf hin, dass alle bisherigen Entscheide und Verfügungen des Gesuchsgegners als ungültig erklärt werden müssten. Sämtliche Strafanzeigen hätten einem ausserkantonalen Staatsanwalt zur Bearbeitung zugewiesen werden müssen.