5. Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner habe die Strafanzeige vorsätzlich, willkürlich und rechtswidrig nicht an die Hand genommen. Dadurch habe er sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Wegen dieses Fehlentscheids seien sämtliche angezeigten Personen noch auf freiem Fuss und würden täglich die Gesundheit des Gesuchstellers schädigen. Der Gesuchsgegner habe es unter-