3. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme bei der betroffenen Person verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).