Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand. Sie kam zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat ergäben (BJS 17 2481). Am 6. April 2017 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Leitenden Staatsanwalt F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner).