8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.