Der Bericht ist nicht unterzeichnet, was bestätigt, dass es sich bloss um einen Ausdruck und nicht das Original handelt. Das spätere Datum entspricht zudem genau dem Datum der Eingabe des Bauinspektorats an die Kommission für Planung, was darauf hinweist, dass beim erneuten Druck des Berichts automatisch das Datum aktualisiert worden ist. Jedenfalls ergeben sich auch aus diesem Umstand keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 7. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.