Aufgrund des späteren Datums des Berichts kann der Eindruck entstehen, dass das Bauinspektorat seinen Antrag auf Sistierung gerade erst gestellt hatte und das Verfahren damit noch nicht sistiert war. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand rechtlich erheblich sein soll und die Kommission für Planung in ihrer Empfehlung beeinflussen könnte. Selbst wenn die Kommission für Planung von der erfolgten Sistierungsverfügung durch den Regierungsstatthalter keine Kenntnis gehabt haben sollte, war jedenfalls die Ausgangslage klar.