Bereits in der Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalters vom 27. Mai 2011 war vorgesehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit erhalten werde, sich in dieser Sache (Errichtung eines Bistros) zu äussern. Es handelt sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich um verwaltungsrechtliche Fragestellungen, für deren Beantwortung die Strafbehörde nicht zuständig ist.