5. Ebenso fehlt es an einem Tatverdacht für das Vorliegen der neu behaupteten Nötigung. Abgesehen davon, dass das Vorgehen des Bauinspektorats strafrechtlich nicht relevant ist, blieb dem Beschwerdeführer nicht, wie geltend gemacht, bloss die Möglichkeit, sich mit Einsprachen am seiner Meinung nach sinnlosen nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu beteiligen. Bereits in der Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalters vom 27. Mai 2011 war vorgesehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit erhalten werde, sich in dieser Sache (Errichtung eines Bistros) zu äussern.