Zur Zonenkonformität des Betriebs äusserte sich die Bewilligungsbehörde im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligen konnte. Dieses Vorgehen des Bauinspektorats begründet keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs.