Abgesehen davon, dass das Bauinspektorat das Bauverfahren nicht selber sistierte, sondern dies lediglich beantragte, ist nicht ersichtlich, inwiefern es mit diesem Vorgehen seine Amtsgewalt missbraucht haben soll. Sowohl die Sistierung als auch die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind gesetzlich vorgesehen. Der Zusammenhang der beiden Baubewilligungsverfahren liegt auf der Hand. Zur Zonenkonformität des Betriebs äusserte sich die Bewilligungsbehörde im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligen konnte.