Die Unrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 7 und 10 zu Art. 312 StGB). Abgesehen davon, dass das Bauinspektorat das Bauverfahren nicht selber sistierte, sondern dies lediglich beantragte, ist nicht ersichtlich, inwiefern es mit diesem Vorgehen seine Amtsgewalt missbraucht haben soll.