Die Ausführungen in der Beschwerde begründen erneut keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl.