4. Der Vorwurf der Nötigung war bereits Gegenstand des Strafverfahrens BM 14 6657. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 4. April 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2014 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 147) ab. Darauf kann verwiesen werden, zumal das Bundesgericht auf die erhobene Beschwerde nicht eintrat. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO liegen nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerde begründen erneut keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten.