Daraus geht hervor, dass die Einsprachen in direktem Zusammenhang zur beantragten Bewilligung für die Einrichtung eines öffentlichen Bistros als baupolizeilich unbegründet beurteilt würden. Die zusätzlich von der Einsprecherschaft monierten Nutzungen, der Einbau einer zusätzlichen Ausstellungs- bzw. Verkaufsfläche sowie die Installation von Firmenreklameschildern seien durch das Bauinspektorat L.________(Ort) baupolizeilich untersucht und die erforderlichen Schritte eingeleitet worden (Einleitung nachträgliches Baubewilligungsverfahren).