Auf die Beschwerde ist einzutreten. Wie aus seiner Beschwerde hervorgeht (vgl. Rz. 2.16) ist nur die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Urkundenfälschung im Amt angefochten. Die Nichtanhandnahme wegen Anstiftung zu Amtsmissbrauch, Bestechung sowie Sich bestechen lassens durch die Beschuldigten 6 und 7 bildet damit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.