Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens und die Ausrichtung einer Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den beanstandeten Baubewilligungsverfahren. Mit Blick auf Nachfolgendes wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [SR 312.0]).