7. Der Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO (analog) dargetan. Zudem war beim entscheidenden Schriftenwechsel Rechtsanwalt E.________ nicht involviert. Der Beschwerdeführerin ist daher keine Entschädigung auszurichten. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: