Dementsprechend wird es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, als nächstes – unter Einbezug der Parteien – ein neutrales gerichtliches Gutachten einzuholen (Art. 182 StPO), welches sich insbesondere zu der den Beschuldigten vom Kantonsgericht P.________(Ortschaft) gestellte Frage äussert und Stellung nimmt, ob die gutachterliche Einschätzung der Beschuldigten gestützt auf die ihnen vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der privatgutachterlichen Argumente vertretbar oder gänzlich unhaltbar ist.