Der vorliegende Sachverhalt bedarf vertiefter Abklärung. Es muss abgeklärt werden, ob das Gutachten der Beschuldigten tatsächlich an derart gravierenden Mängeln leidet, wie es von den Privatgutachtern geltend gemacht wird. Es muss beurteilt werden, ob das Gutachten der Beschuldigten lege artis erstellt wurde, den methodischen und fachlichen Anforderungen sowie den damals in der Wissenschaft einschlägigen Regeln und Normen der Medizin entspricht. Die Argumentation der Beschuldigten sowie der Privatgutachter bewegt sich auf einer komplexen medizinischen Ebene.