Anhaltspunkt für einen (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten darstellen (schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung; vgl. E. 5.2 hiervor). Bei dieser Ausgangslage durfte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zumindest derzeit nicht mit der Begründung einstellen, ein Vorsatz lasse sich nicht nachweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.