18 schuldigten die privatgutachterlichen Einwände damit ohne weiteres als unzulänglich entkräften konnten. Es scheint, dass die gutachterliche Beurteilung des Zustands von J.________ zur Zeit des Abschlusses des Erb- und Ehevertrags am 6. März 2002 äusserst schwierig und höchst umstritten ist, wobei die Privatgutachter den Beschuldigten gravierende, aus wissenschaftlicher Sicht unhaltbare Fehler vorwerfen (insbesondere Verstoss gegen die Regeln der Diagnostik [ICD-10-Richtlinie]; verzerrt ausgewertetes Beweismaterial).